Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Oktober 2025

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

2. Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.

3. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird auf Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt.
Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrags sind.

4. Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten
seit Abschluss des Ausbildungsvertrags. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt,
so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich,
die durch den jeweils gültigen Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung bestimmt sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

5. Eignungsmangel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die bis dahin erbrachten
Leistungen der Fahrschule das volle Entgelt zu zahlen.

6. Entgelte / Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisen zu entsprechen.

7. Grundbetrag und Leistungen

  • Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie der theoretische Unterricht abgegolten.
  • Für eine weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung kann ein Teilgrundbetrag bis zur Hälfte des Grundbetrags erhoben werden.
  • Ein Teilgrundbetrag nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

8. Entgelt für Fahrstunden

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (45 Minuten Dauer) sind die Fahrzeugkosten einschließlich Versicherung sowie die Erteilung des praktischen Unterrichts abgegolten.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu benachrichtigen.
Werden Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem Termin abgesagt,
ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Entgelt für Prüfungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sind die theoretische und praktische Prüfungsbegleitung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Vertrag vereinbart erneut erhoben.

10. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig,
das Entgelt für Fahrstunden vor Antritt der jeweiligen Stunde und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
spätestens zwei Werktage vor der Prüfung.

11. Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

Wird das Entgelt nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung
sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern.

12. Entgelte bei Fortsetzung der Ausbildung

Für eine erforderliche weitere theoretische Ausbildung (z. B. nach nicht bestandener Prüfung) ist vor Beginn der Ausbildung ein Teilgrundbetrag entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu entrichten.

13. Kündigung des Vertrags

  • Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen.
  • Die Fahrschule kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:
    • der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese länger als drei Monate unterbricht,
    • der Fahrschüler die theoretische oder praktische Prüfung nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht,
    • der Fahrschüler grob gegen Weisungen oder Ordnung des Fahrlehrers verstößt.

Form der Kündigung

Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

14. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Vertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen.
Im Übrigen gilt:

  • 25 % des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt,
  • 50 % des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
  • 75 % des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor zwei Dritteln der theoretischen Ausbildung erfolgt,
  • 100 % des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, steht ihr kein Grundbetrag zu.
Bereits geleistete Vorauszahlungen sind zu erstatten.

15. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

16. Verspätungen

  • Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
  • Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, kann der Fahrlehrer die Stunde als ausgefallen berechnen (siehe Punkt 8).

17. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn:

  • er unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht,
  • oder begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.

In diesem Fall ist eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu zahlen.

18. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und sonstigen Anschauungsmaterialien.

19. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Folgen und Schadenersatzpflichten nach sich ziehen.

20. Besondere Pflichten bei der Motorrad-Ausbildung

Bei der Motorrad-Ausbildung oder -Prüfung muss der Fahrschüler beim Verlust der Funkverbindung unverzüglich anhalten,
den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

21. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist,
dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt.
Über den Abschluss entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.

22. Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers
und gilt verbindlich für beide Prüfungsteile.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
hat er die Prüfungsgebühr sowie die Vorstellungskosten zu tragen.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz
nach Vertragsabschluss ins Ausland, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

24. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung
weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.